Satzung des Anästhesienetz NRW

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Anästhesienetz NRW.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erkrath.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein soll in das Vereinregister eingetragen werden und heißt dann

Anästhesienetz NRW e.V.

§ 2 Zweck des Vereins

Das Anästhesienetz NRW ist ein Zusammenschluss von Fachärzten der Fachrichtung Anästhesie aus Nordrhein-Westfalen zur Förderung der kollegialen Zusammenarbeit und Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft der teilnehmenden Anästhesisten.

Zweck des Vereins ist im Einzelnen

  • Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft der vertragsärztlich tätigen Anästhesisten und Verbesserung der Patientenversorgung mittels Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement auf Netz- und Praxisebene.
  • Entwicklung von Synergien durch gemeinsames Agieren nach außen zum Vorteil für die Mitglieder und Patienten.
  • Verbesserung der Stellung der Anästhesisten bis hin zu einer homogenen Marktposition.
  • Positionierung als kompetente Ansprechpartner für fachliche und wirtschaftliche Kooperationen auf verschiedenen Ebenen.
  • Diskussionen zu aktuellen Themen. Entwicklung von Standards (z.B. einer leistungsgerechten und kalkulierbaren Abrechnungsbasis anästhesiologischer Leistungen; Umgang mit Dritten, z.B. Krankenhäuser oder OP-Zentren).
  • Organisation und Durchführung gemeinsamer Fortbildungsmassnahmen.
  • Erstellung eines Ehrenkodex zur Förderung des kollegialen Verhaltens.
  • Der Verein verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Ziele.

Der Vereinszweck wird verfolgt durch folgende hauptsächliche Netzbausteine:

  • Qualitätsmanagement und Zertifizierung
  • Öffentlichkeitsarbeit und Marketing mit Internet, Flyer, Logo etc.
  • Entwicklung gemeinsamer Angebote
  • Nutzung betriebswirtschaftlicher Synergien, z.B. gemeinsame Einkäufe
  • Aufbau und Unterhaltung eines Vertreterpools
  • Aufbau und Nutzung einer schnellen netzinternen Kommunikation durch Nutzung des Internets und der elektronischen Medien.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder niedergelassene freiberuflich tätige Anästhesist mit einem Vertragsarztsitz werden, wenn dieser (Vertragsarztsitz) in NRW ist oder der Anästhesist seinen Wohnsitz in NRW hat.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schrift­licher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag unter Be­rücksichtigung der für seine Mitglieder geltenden ärztlichen Berufs­ordnung und der Regelung aus § 3.1 der Satzung.

Eine Teilnahme am Netz soll durch Ernsthaftigkeit, Bereitschaft zur aktiven Teilnahme und gemeinsame Verfolgung der Netzziele sowie durch kollegiale Zusammenarbeit gekennzeichnet sein.

Die Mitglieder sind verpflichtet

  • zur Teilnahme an einem QM-System mit späterer Zertifizierung
  • zur Einrichtung und zum Betrieb eines Email-Anschlusses
  • zur Bereitschaft, Informationen (über die eigene Praxis und Leistungen etc.) für die Homepage zur Verfügung zu stellen (im Sinne eines Portraits)
  • zur Bereitschaft, Themen zu übernehmen und aktiv (nach den eigenen Möglichkeiten) mitzuarbeiten
  • regelmäßig an den Netztreffen teilzunehmen; eine Nichtteilnahme soll die Ausnahme sein, und das Fernbleiben ist sachlich zu begründen, möglichst vor Beginn der Veranstaltung, gegenüber dem Vorstand oder dem Veranstaltungsleiter.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt aus dem Verein oder mit dem Ende der Zulassung als Vertragsarzt.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjah­res er­klärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzu­halten ist.

(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins oder seine Pflichten gemäß §§ 3 (5) u. 6 dieser Satzung verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftli­chen Stellung­nahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu be­gründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversamm­lung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zu­gang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliedschaft ruht dadurch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

(1) Mitglieder, deren vertragsärztliche Zulassung (aufgrund der Altersgrenze) endet, können als Ehrenmitglieder im Verein verbleiben.

(2) Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Für Ehrenmitglieder wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben; jedoch können freiwillige Beiträge entrichtet werden.

(3) Ehrenmitglieder können nicht dem Vereinsvorstand angehören, diesen jedoch beratend unterstützen. In der Mitgliederversammlung haben sie Stimmrecht wie ein Mitglied.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erho­ben, die ausschließlich per Lastschrift eingezogen werden. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ausscheidenden Vereinsmitgliedern werden geleistete Zahlungen nicht erstattet.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht grundsätzlich aus dem 1.Vor­sitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, Schriftführer und einem Beisitzer. Es können weitere 2 Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, je einzeln, und von den übrigen Vorstandsmitgliedern je zwei gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zustän­dig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Ver­eins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Koordination und Organisation des Vereines sowie Vertretung des Vereins nach außen inklusive des Abschlusses und der Einhaltung von Verträgen mit Dritten;

Vorlage dieser Satzung und etwaiger Satzungsänderungen bei allen erforderlichen Stellen;

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;

Bericht über die Aktivitäten und die Finanzen des Vereins (Kassenbericht) in der Mitgliederversammlung;

Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mit­glied­schaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit es verlangt, ist durch geheime schriftliche Wahl abzustimmen. Es ist in der Reihenfolge der Nennung der Vorstandsmitglieder in § 8 (1) zu wählen.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen, der dessen Funktionen kommissarisch übernimmt. Dieser ist bei allen Vorstandsangelegenheiten zu beteiligen, aber er hat kein Stimmrecht im Vorstand. Die Mitglieder sind darüber unverzüglich zu informieren.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einbe­rufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu wer­den. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche soll eingehal­ten wer­den.

(2) Der Vorstand ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren (vorzugsweise per e-mail) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem schriftlichen Verfahren zugestimmt haben.

(3) Beschlüsse des Vorstands sind zu dokumentieren und zu archivieren. Näheres regelt die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins (§ 7). Möglichst im ersten Quartal soll die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vor­stand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mit­gliederversammlung beim Vorstand schriftlich (Fax oder e-mail ausreichend) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei des­sen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von ei­nem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine etwaige Ergänzung der Tagesordnung gem. vorstehend Abs. 2 bekannt zu geben.

(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts/Kassenberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands und weiterer Gremien oder Arbeitsgruppen im Bedarfsfall
  • Festsetzung des Haushaltsplans auf Vorschlag des Vorstands
  • Festsetzung von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen sowie Umlagen
  • Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren, die nicht dem Vorstand angehören
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungs­bescheid des Vorstands
  • Beschluss von Empfehlungen an den Vorstand
  • Festlegung der Voraussetzungen und der Höhe von Aufwandsentschädigungen für die Vorstandsmitglieder (z.B. Reisekosten)
  • Beschlussfassung über vom Vorstand oder einzelnen Mitgliedern eingebrachte Anträge.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.

(2) Ansonsten gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schrift­lich bevollmächtigt werden; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitglieder­versammlung gesondert zu erteilen. Die schriftliche Vollmacht ist bei Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der gesamten Vereinsmitglieder persönlich anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind. Sofern die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig wäre, so ist aufgrund eines dann herbeizuführenden Vorstandsbeschlusses, zu dem mind. die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder abgestimmt haben müssen, eine weitere Mitgliederversammlung frühestens 1 Std. nach Terminierung der nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann auf jeden Fall mit den anwesenden Vereinsmitgliedern beschlussfähig ist. Auf diese Möglichkeit ist in der Einberufung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit der Stimmen vorbehaltlich gesonderter Mehrheitsbestimmungen in dieser Satzung oder im Gesetz.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren; das Protokoll ist vom Schriftführer und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen und zu archivieren. Diese Protokolle können den Mitgliedern zugeschickt oder in anderer geeigneter Weise bekannt gemacht werden.

§ 14 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht über die Kassengeschäfte des Vereins des abgelaufenen Geschäftsjahres.

(2) Auf Wunsch des Vorstands oder der Mitgliederversammlung erstatten die Kassenprüfer auch einen Kassenbericht bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgrund einer vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung gewünschten außerordentlichen Kassenprüfung.

§ 15 Satzungsänderung

(1) Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder.

(2) Die geplante Satzungsänderung ist in der Ladung zur Mitgliederversammlung in der zu beschließenden Form wörtlich anzukündigen. Soweit die Satzungsänderung nicht lediglich eine Satzungsergänzung ist, soll auch kenntlich gemacht werden, welche Satzungsbestimmung zu ersetzen ist.

(3) Der Versammlungsleiter erläutert vor der Abstimmung über die Satzungsänderung Sinn und Zweck der zur Abstimmung gestellten Veränderung. Redaktionelle oder sachlich-inhaltliche Veränderungen an der geplanten Satzungsänderung sind möglich, nicht aber eine generell andere, nicht angekündigte Änderung anderer Satzungsbestimmungen.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederver­sammlung mit einer Mehrheit von 3 Viertel Stimmen aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemein­sam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem ande­ren Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfä­higkeit verliert.

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